Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Getränkelieferung · Veranstaltungsservice · Vermietung von Zubehör und Fahrzeugen
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffe
- Anbieter und Vertragspartner ist das Getränke-Service-Center „Markus-Tankstelle“, Inhaber Markus Schmitz, Frankfurter Str. 464, 51145 Köln, Telefon 02203 25541, E-Mail info@getraenkeschmitz.de, nachfolgend „Anbieter“.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Getränken und sonstigen Waren, Kommissionslieferungen, die Vermietung von Veranstaltungszubehör, Kühlwagen, Ausschankwagen und sonstigen Mietgegenständen sowie für Transport-, Aufbau-, Abbau-, Logistik- und sonstige Veranstaltungsleistungen.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen und Angaben im konkreten Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang.
- Diese AGB gelten nicht für Verträge, in denen ein anderes Unternehmen als Anbieter und Rechnungsaussteller benannt ist.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
- Anfragen des Kunden sind unverbindlich. Angebote des Anbieters gelten während der dort angegebenen Bindungsfrist. Fehlt eine Bindungsfrist, kann das Angebot bis zum Ablauf von sieben Kalendertagen angenommen werden.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist über den vorgesehenen Bestätigungslink digital annimmt und unterzeichnet oder wenn der Anbieter die Bestellung in Textform bestätigt. Soweit die Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Gegenzeichnung verlangt, kommt der Vertrag erst mit deren fristgerechtem Eingang zustande.
- Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: individuell ausgehandelte Vereinbarungen, das bestätigte Angebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung, die dem Kunden vor Vertragsschluss konkret mitgeteilten Preis- und Gebührenangaben sowie diese AGB einschließlich der jeweils einschlägigen Verbraucherinformationen.
- Änderungen, Ergänzungen, zusätzliche Leistungen und Terminverschiebungen werden erst verbindlich, wenn der Anbieter sie in Textform bestätigt hat. Eine bloße Anfrage des Kunden ändert den bestehenden Auftrag nicht.
- Offensichtliche Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehler dürfen berichtigt werden. Gesetzliche Rechte beider Parteien, insbesondere wegen Irrtums oder Unmöglichkeit, bleiben unberührt.
§ 3 Leistungsumfang und Angaben des Kunden
- Art, Umfang, Menge, Lieferort, Veranstaltungsort, Leistungszeitraum und Vergütung ergeben sich aus dem bestätigten Angebot oder der Auftragsbestätigung.
- Der Kunde muss alle für Planung und Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitteilen. Dazu gehören insbesondere Ansprechpartner und Telefonnummer, genaue Liefer- und Stellorte, Zufahrtsbeschränkungen, Durchfahrtsmaße, zulässige Gewichte, Treppen, Aufzüge, Tragewege, Boden- und Untergrundverhältnisse, Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse, behördliche Auflagen sowie Abholzeiten.
- Der Kunde muss Änderungen dieser Angaben unverzüglich in Textform mitteilen. Mehraufwand, Verzögerungen und Schäden, die auf verspäteten, unvollständigen oder falschen Angaben beruhen und vom Kunden zu vertreten sind, trägt der Kunde.
- Mengen- und Verbrauchsempfehlungen des Anbieters beruhen auf Erfahrungswerten. Die Verantwortung für die endgültige Bestellmenge verbleibt beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich eine Beschaffenheits- oder Verbrauchsgarantie vereinbart wurde.
§ 4 Preise, Vergütung, Vorauszahlung und Fälligkeit
- Es gelten die im bestätigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Bei Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich Umsatzsteuer, bei Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.
- Der vereinbarte Preis umfasst ausschließlich die ausdrücklich aufgeführten Waren, Mietgegenstände und Leistungen. Nicht aufgeführte Zusatzleistungen werden nur nach vorheriger Preisangabe und Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 5 gesondert berechnet.
- Der Anbieter kann im Angebot eine angemessene Vorauszahlung, Reservierungszahlung oder Kaution verlangen. Eine Vorauszahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet. Die Kaution dient der Sicherung fälliger Ansprüche und wird nach Rücknahme und Prüfung der Mietgegenstände abgerechnet.
- Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen. Barzahlung bei Lieferung, SEPA-Lastschrift oder Zahlung auf Rechnung werden nur angeboten, soweit dies im konkreten Auftrag vereinbart ist.
- Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsschäden. Gegenüber Unternehmern bleibt insbesondere die gesetzliche Verzugspauschale unberührt.
§ 5 Zusatzleistungen und zusätzlicher Aufwand
- Unentgeltlich sind nur Leistungen, die im bestätigten Angebot ausdrücklich als kostenfrei bezeichnet sind. Jede darüber hinausgehende Leistung, Änderung oder zusätzliche Tätigkeit ist vergütungspflichtig, wenn sie vom Kunden beauftragt wird oder aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands erforderlich wird.
- Zusatzleistungen werden zu den im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder vor ihrer Beauftragung konkret mitgeteilten Preisen berechnet. Fehlt eine Preisangabe, wird vor Ausführung eine Vergütung vereinbart. Bei sofort erforderlichen Sicherungs-, Bergungs- oder Schadensminderungsmaßnahmen werden die erforderlichen und angemessenen Kosten berechnet.
- Kostenpflichtiger Zusatzaufwand kann insbesondere entstehen durch eine weitere oder erfolglose Anfahrt, Wartezeit über die im Angebot enthaltene Übergabezeit hinaus, Umsetzen oder Nachjustieren von Mietgegenständen, verlängerte Tragewege, Treppen, fehlende Park- oder Zufahrtsmöglichkeiten, kurzfristige Änderungen, Zusatzpersonal, Sonderreinigung, Entsorgung, Bergung, Reparatur, Expressbeschaffung sowie Arbeiten außerhalb der vereinbarten Zeiten.
- Der Anbieter dokumentiert kostenpflichtigen Zusatzaufwand durch Lieferschein, Leistungsnachweis, Fahrerbericht, Zeitaufzeichnung, Fotos oder Fremdrechnung, soweit dies nach Art des Aufwands möglich und zumutbar ist.
§ 6 Lieferzeiten, telefonische Anmeldung und Annahme
- Lieferungen erfolgen innerhalb des vereinbarten Lieferzeitfensters. Eine genaue Uhrzeit ist nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Fixtermin bestätigt wurde. Verkehrs-, Messe-, Veranstaltungs- und Zufahrtssituationen können zu angemessenen Verschiebungen innerhalb des Zeitfensters führen.
- Der Fahrer meldet die Ankunft bei bestätigten Aufträgen in der Regel etwa 20 Minuten vorher telefonisch unter der vom Kunden angegebenen Nummer an. Die Zeitangabe ist eine ungefähre Vorankündigung und keine garantierte Ankunftszeit. Der Anruf ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Annahme, sofern die Lieferung innerhalb des vereinbarten Zeitfensters erfolgt.
- Der Kunde stellt sicher, dass der benannte Ansprechpartner erreichbar ist und am Lieferort eine zur Annahme, Unterzeichnung des Lieferscheins und Einweisung berechtigte Person anwesend ist.
- Ist trotz vertragsgemäßer Anfahrt niemand erreichbar oder kann die Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht erfolgen, darf der Anbieter den Lieferversuch abbrechen. Der Kunde trägt die vereinbarten Lieferkosten sowie die erforderlichen und angemessenen, vom Anbieter dokumentierten Kosten einer weiteren Anfahrt, Wartezeit, Zwischenlagerung und erneuten Disposition. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Lieferschein dokumentiert Art und Menge der übergebenen Waren und Mietgegenstände sowie erkennbare Besonderheiten. Beanstandungen sollen unmittelbar vermerkt werden. Gesetzliche Mängelrechte des Verbrauchers werden dadurch nicht eingeschränkt.
§ 7 Zufahrt, Stellfläche und Mitwirkungspflichten
- Der Kunde stellt auf eigene Verantwortung eine rechtlich zulässige, ausreichend breite, hohe, tragfähige, befestigte, ebene und frei zugängliche Zufahrt sowie eine geeignete Stell- und Rangierfläche bereit. Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Verkehrsflächen müssen frei bleiben.
- Der Kunde beschafft rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen, Zufahrtsberechtigungen, Durchfahrtsgenehmigungen, Halteverbote, Parkflächen und Zustimmungen des Grundstückseigentümers. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, rechtswidrig zu halten, zu fahren oder aufzubauen.
- Der Kunde weist vor Vertragsschluss auf Höhen-, Breiten- oder Gewichtsbeschränkungen, Poller, Schranken, enge Tore, unbefestigte Flächen, unterirdische Leitungen, Schächte, Tiefgaragen, empfindliche Pflasterflächen und sonstige Gefahren hin.
- Bestehen Zweifel an Sicherheit oder Eignung, darf der Fahrer die Einfahrt, das Rangieren, Abladen, Aufstellen oder Umsetzen verweigern oder einen nächstgelegenen sicheren Übergabeort bestimmen. Hierdurch entstehende Warte-, Zusatztransport-, Personal- und Anfahrtskosten trägt der Kunde, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
§ 8 Rangieranweisungen und Schäden am Liefer- oder Veranstaltungsort
- Der Anbieter und seine Mitarbeiter führen Anlieferung, Rangieren und Aufstellung mit der verkehrsüblichen und erforderlichen Sorgfalt aus. Eine Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten richtet sich nach § 18 dieser AGB und kann nicht vollständig auf den Kunden übertragen werden.
- Bezeichnet der Kunde eine Zufahrt oder Stellfläche als geeignet oder weist er eine solche zu, trägt er das Risiko für Schäden an nicht erkennbar ungeeignetem Untergrund, unterirdischen Leitungen, Schächten, Pflasterungen oder sonstigen Flächen, wenn diese Schäden trotz ordnungsgemäßer und sorgfältiger Fahrzeugbedienung entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter die Ungeeignetheit kannte oder erkennen musste.
- Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und Mehrkosten, die durch von ihm zu vertretende falsche Angaben, unterlassene Warnhinweise, unzutreffende Einweisungen, nicht beseitigte Hindernisse oder eine ungeeignete Zufahrt beziehungsweise Stellfläche verursacht werden. Er stellt den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er deren Entstehung zu vertreten hat.
- Anweisungen des Kunden entbinden den Fahrer nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht. Der Fahrer darf Anweisungen ablehnen, wenn ihre Ausführung unsicher, rechtswidrig oder mit einem unangemessenen Schadensrisiko verbunden wäre.
§ 9 Änderungen des Auftrags
- Änderungen von Mengen, Sortiment, Lieferort, Aufbau, Abholung, Mietdauer oder Leistungsumfang müssen spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer- oder Veranstaltungstermin angefragt werden.
- Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht. Der Anbieter prüft Änderungen nach Verfügbarkeit und bestätigt sie in Textform. Kurzfristige Änderungen können nach vorheriger Preisangabe zusätzliche Änderungs-, Express-, Beschaffungs-, Personal- oder Transportkosten auslösen.
- Eine Verringerung von Menge, Mietdauer oder Leistungsumfang gilt hinsichtlich des entfallenden Teils als Teilstornierung. Für diesen Teil gelten die Regelungen der §§ 10 und 11.
- Erhöht der Kunde den Leistungsumfang, gelten für die zusätzlichen Leistungen die bei Bestätigung mitgeteilten Preise. Die ursprünglichen Pflichten und Termine bleiben bestehen, solange keine geänderte Bestätigung vorliegt.
§ 10 Stornierung, Teilstornierung und Terminverschiebung
- Nach Vertragsschluss besteht kein vertragliches Recht des Kunden zur kostenfreien Stornierung. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Eine Stornierung oder Teilstornierung ist mindestens in Textform, beispielsweise per E-Mail, zu erklären. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang beim Anbieter. Eine bloße Anfrage, ob eine Stornierung möglich ist, beendet den Vertrag nicht.
- Soweit kein gesetzliches Lösungsrecht besteht, gilt die Stornierung als Antrag des Kunden auf einvernehmliche Vertragsaufhebung. Der Vertrag endet erst, wenn der Anbieter die Aufhebung in Textform bestätigt. Der Anbieter kann seine Zustimmung von der Zahlung des nach § 11 berechneten Stornoentgelts und offener Fremd- oder Beschaffungskosten abhängig machen.
- Schlechtes Wetter, Krankheit, geringere Gästezahl, Absage der Veranstaltung durch den Kunden, fehlende Finanzierung, fehlende Sponsoren, fehlende Genehmigungen, behördliche Auflagen aus der Sphäre des Kunden sowie die Nichtnutzung bestellter Waren oder reservierter Mietgegenstände begründen für sich allein kein kostenfreies Stornierungsrecht.
- Eine Terminverschiebung bedarf der Zustimmung des Anbieters in Textform und gilt bis zu dieser Zustimmung als Stornierung des bisherigen Termins und neue Anfrage. Eine bereits geleistete Zahlung wird nur angerechnet, wenn dies bei der Verschiebung ausdrücklich vereinbart wird.
§ 11 Gestaffelter Ausgleich bei Stornierung
- Stimmt der Anbieter einer vertraglich nicht geschuldeten Stornierung zu oder verweigert der Kunde die Abnahme beziehungsweise Durchführung schuldhaft, kann der Anbieter anstelle einer konkreten Schadensberechnung den nachfolgenden pauschalierten Ausgleich verlangen, sofern zwingendes Recht keine andere Abrechnung vorgibt.
- Die Pauschale wird getrennt nach den im Angebot ausgewiesenen Leistungsgruppen berechnet. Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Zugang der Stornierung und dem ersten vereinbarten Liefer-, Miet- oder Leistungstermin.
| Zugang der Stornierung | Mietgegenstände / Zubehör | Event- und Logistikleistungen | Standardgetränke / Waren |
|---|---|---|---|
| Mehr als 90 Tage vorher | 10 % | 10 % | 5 % |
| 90 bis 61 Tage vorher | 25 % | 20 % | 10 % |
| 60 bis 31 Tage vorher | 40 % | 35 % | 10 % |
| 30 bis 15 Tage vorher | 60 % | 50 % | 20 % |
| 14 bis 8 Tage vorher | 75 % | 65 % | 20 % |
| 7 bis 3 Tage vorher | 85 % | 75 % | 30 % |
| Weniger als 72 Stunden, am Termin oder Nichtabnahme | 90 % | 85 % | 40 % |
- Berechnungsgrundlage ist der auf den stornierten Teil entfallende Auftragswert, aufgeteilt nach den im Angebot ausgewiesenen Leistungsgruppen. Bei einer vollständigen Stornierung entspricht die Summe dieser Leistungsgruppen dem gesamten Auftragsvolumen. Bei Verbrauchern wird der Bruttopreis, bei Unternehmern der Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zugrunde gelegt.
- Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
- Bei kundenbezogen beschafften, besonders gekühlten, nicht lagerüblichen, nicht rückgabefähigen oder nicht anderweitig verwertbaren Waren werden zusätzlich beziehungsweise anstelle der Pauschale die tatsächlich nicht vermeidbaren Beschaffungs-, Rücknahme-, Storno- und Fremdkosten berechnet. Erlöse, Gutschriften und ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
- Kann ein reservierter Mietgegenstand für denselben Zeitraum anderweitig zu wirtschaftlich vergleichbaren Bedingungen vermietet werden, wird der dadurch erzielte Vorteil nach Abzug zusätzlicher Aufwendungen angerechnet.
- Bereits erbrachte Leistungen, individuell angefertigte Bestandteile und verauslagte Fremdkosten sind zusätzlich vollständig zu bezahlen, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind. Doppelberechnungen sind ausgeschlossen.
§ 12 Getränke, Kommissionsware und Leergut
- Eine Rücknahme nicht verbrauchter Getränke erfolgt nur, wenn eine Lieferung auf Kommissionsbasis ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne Kommissionsvereinbarung besteht außerhalb gesetzlicher Rechte kein Rückgabeanspruch.
- Kommissionsware wird nur in vollständig sortenreinen, unbeschädigten und ungeöffneten Kisten sowie in unangebrochenen, original versiegelten Fässern zurückgenommen. Einzelne Flaschen, angebrochene Gebinde, beschädigte Etiketten oder Verpackungen sowie nicht mehr verkehrsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
- Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ist die Rücknahme auf höchstens 20 % der gelieferten Menge je Position begrenzt. Artikel, die im Angebot als „keine Kommissionsware“, „von Kommission ausgeschlossen“ oder sinngleich gekennzeichnet sind, werden nicht zurückgenommen und vollständig berechnet.
- Für jede zurückgenommene volle Kiste und jedes zurückgenommene Fass fällt für alle Kunden eine Bearbeitungs- und Rücknahmegebühr von 2,50 EUR netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % entspricht dies für Verbraucher derzeit 2,98 EUR brutto je Einheit. Der für Verbraucher maßgebliche Bruttopreis wird im Angebot ausgewiesen.
- Der Kunde muss Getränke bis zur Rücknahme sachgerecht, sauber, trocken, frostsicher und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt lagern. Qualitätsverluste und Beschädigungen aufgrund unsachgemäßer Lagerung gehen zu seinen Lasten, soweit er sie zu vertreten hat.
- Mehrwegkisten, Flaschen, Fässer und sonstiges Leergut bleiben Eigentum des jeweiligen Berechtigten und werden gegen Pfand überlassen. Fremdleergut muss nicht angenommen werden. Fehlendes oder nicht ordnungsgemäß sortiertes Leergut kann zum Wiederbeschaffungswert abgerechnet werden.
§ 13 Übergabe und Nutzung von Mietgegenständen
- Mietgegenstände werden in dem im Übergabeprotokoll oder Lieferschein festgehaltenen Zustand übergeben. Der Kunde prüft bei Übergabe gemeinsam mit dem Anbieter die Vollständigkeit, sichtbare Schäden und Funktionsfähigkeit und lässt Abweichungen dokumentieren.
- Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Angebot genannten Zeitpunkten. Eine verspätete tatsächliche Nutzung oder vorzeitige Nichtnutzung verkürzt die vereinbarte Mietzeit und Vergütung nicht.
- Kühlwagen, Ausschankwagen und sonstige Anhänger oder Fahrzeuge dürfen ausschließlich durch Mitarbeiter des Anbieters oder ausdrücklich in Textform autorisierte Personen abgeholt, umgesetzt, angekuppelt oder transportiert werden. Eigenmächtiges Bewegen durch den Kunden oder Dritte ist untersagt.
- Der Kunde darf Mietgegenstände nur bestimmungsgemäß, entsprechend der Einweisung und unter Beachtung aller Sicherheits-, Hygiene-, Strom-, Wasser-, Last- und Betriebsvorgaben nutzen. Bedienung und Beaufsichtigung dürfen nur durch geeignete, eingewiesene und erforderlichenfalls fachkundige volljährige Personen erfolgen.
- Untervermietung, Weitergabe, Umbauten, Bohrungen, Verklebungen, Lackierungen, Beklebungen, Entfernung von Kennzeichnungen, eigenmächtige Reparaturen und technische Veränderungen sind ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform untersagt.
- Der Kunde schützt die Mietgegenstände vor Diebstahl, Vandalismus, Überlastung, Sturm, Frost, Feuer, unbefugter Nutzung und sonstigen vorhersehbaren Gefahren. Fenster, Klappen, Schirme und bewegliche Bauteile sind bei Nichtgebrauch und bei aufkommendem Wind ordnungsgemäß zu schließen beziehungsweise zu sichern.
§ 14 Haftung des Kunden für Mietgegenstände
- Die Obhuts- und Sicherungspflichten des Kunden beginnen mit Übergabe am vereinbarten Ort und enden erst mit vollständiger Rücknahme durch den Anbieter. Eine vereinbarte spätere Abholung verlängert die Obhutszeit bis zur tatsächlichen Rücknahme.
- Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm schuldhaft verursachte Beschädigung, Zerstörung, Verlust, Diebstahl, Fehlmengen, unsachgemäße Nutzung und außergewöhnliche Verschmutzung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm eingesetzte Mitarbeiter, Beauftragte und sonstige Personen, denen er die Nutzung oder den Zugang ermöglicht, die vertraglichen Pflichten einhalten.
- Normale, vertragsgemäße Abnutzung sowie Schäden, die der Anbieter zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Kunden.
- Schäden, Verlust, Diebstahl, Unfall, Brand und Funktionsstörungen sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl, Vandalismus, Brand oder Unfall ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und dem Anbieter das Aktenzeichen zu übermitteln.
- Der Kunde trägt bei von ihm zu vertretenden Schäden die erforderlichen und angemessenen Kosten der Feststellung, Bergung, des Transports, der Reparatur und der Wiederherstellung. Bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust ist der Wiederbeschaffungsaufwand für einen gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen. Ein nachgewiesener Mietausfall während der objektiv erforderlichen Reparatur- oder Ersatzbeschaffungszeit kann zusätzlich verlangt werden.
- Der Anbieter kann vor Übergabe den Nachweis einer ausreichenden Veranstalter- oder Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich gemieteter und geliehener Sachen verlangen. Das Bestehen einer Versicherung begrenzt die Haftung des Kunden nicht.
- Der Kunde darf Schäden nicht ohne Zustimmung des Anbieters selbst oder durch Dritte reparieren lassen, außer eine sofortige Maßnahme ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr unerlässlich und der Anbieter war trotz zumutbarer Versuche nicht erreichbar.
§ 15 Rückgabe, Reinigung, Fehlmengen und verspätete Rücknahme
- Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, geräumt, besenrein und in dem vertragsgemäßen Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Sämtliche Waren, Kisten, Fässer, Gläser, Dekorationen, Lebensmittel, Eis, Abfälle und persönlichen Gegenstände des Kunden sind vorher zu entfernen.
- Schankwagen sind frei von Müll und Waren zurückzugeben. Die fachgerechte Reinigung der Getränkeleitungen erfolgt durch den Anbieter, soweit im Angebot vorgesehen. Für darüber hinausgehende Sonderreinigung, Geruchsbehandlung, Fett-, Klebe-, Wachs- oder Getränkerückstände sowie die Entsorgung zurückgelassener Gegenstände werden die erforderlichen und angemessenen, vom Anbieter dokumentierten Kosten berechnet. Dies gilt nur, soweit der Kunde den Mehraufwand zu vertreten hat.
- Fehlteile und beschädigte Gegenstände werden nach Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand oder der bei Vertragsschluss bereitgestellten Verlust- und Ersatzpreisliste abgerechnet.
- Kann die Rücknahme aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, ist für jeden begonnenen weiteren Miettag mindestens der vereinbarte Tagesmietpreis zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; ein nachweislich höherer Schaden, insbesondere der Ausfall einer Anschlussvermietung, bleibt vorbehalten.
- Der Anbieter darf die Mietgegenstände nach Rücknahme reinigen und technisch prüfen. Ansprüche wegen bei einer zumutbaren Erstprüfung nicht erkennbarer Schäden oder Fehlfunktionen bleiben unberührt; die Beweislast wird hierdurch nicht verändert.
§ 16 Strom, Wasser, Abwasser, Genehmigungen und Betriebssicherheit
- Der Kunde stellt die im Angebot beschriebenen, funktionsfähigen und vorschriftsgemäßen Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse am Aufstellort rechtzeitig und kostenfrei bereit. Anschlüsse müssen ausreichend dimensioniert, zugänglich und nach den geltenden Sicherheitsvorschriften abgesichert sein.
- Der Kunde ist verantwortlich für veranstaltungsbezogene Genehmigungen, Ausschankgenehmigungen, Sondernutzungen, Lärmschutz, Jugendschutz, Hygieneanforderungen, Brandschutz, Sicherheitsdienste und sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit sie nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurden.
- Fehlen notwendige Anschlüsse, Genehmigungen oder sichere Betriebsbedingungen, darf der Anbieter Aufbau, Inbetriebnahme oder weitere Nutzung verweigern beziehungsweise unterbrechen. Vereinbarte Vergütung und dadurch verursachte Zusatzkosten bleiben geschuldet, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat.
- Der Kunde sorgt während der Obhutszeit für laufende Beaufsichtigung, geeignete Absperrung und Schutz vor Witterung, unbefugtem Zugriff und Gefahren. Sicherheitsanweisungen des Anbieters sind unverzüglich umzusetzen.
§ 17 Mängel, Beanstandungen und kaufmännische Untersuchung
- Der Kunde soll Waren und Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Mengenabweichungen, Transportschäden, Vollständigkeit und offensichtliche Funktionsmängel prüfen und Beanstandungen auf dem Lieferschein oder Übergabeprotokoll vermerken. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch eine unterlassene sofortige Beanstandung nicht ausgeschlossen.
- Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
- Bei einem Mangel ist dem Anbieter Gelegenheit zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung zu geben. Der Kunde darf ohne Zustimmung des Anbieters keine Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Veränderung auf dessen Kosten veranlassen, außer die gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstvornahme oder einer unaufschiebbaren Notmaßnahme liegen vor.
- Mängelrechte bestehen nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die durch ungeeignete Anschlüsse, Bedienfehler, Überlastung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, eigenmächtige Veränderungen oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht wurden.
§ 18 Haftung des Anbieters
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
- Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Produktions- oder Betriebsausfall bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
- Soweit ein Schaden durch ein Mitverschulden des Kunden, ungeeignete Zufahrt oder Stellfläche, falsche Angaben, fehlende Genehmigungen, ungeeignete Anschlüsse, Missachtung einer Einweisung oder Weisung oder durch Personen aus seinem Verantwortungsbereich mitverursacht wurde, gelten die gesetzlichen Regeln über die Anspruchskürzung.
§ 19 Höhere Gewalt und nicht vom Anbieter zu vertretende Leistungshindernisse
- Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Anbieters, insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen, Streik, Pandemie, Krieg, Unruhen, Verkehrssperren, Ausfall kritischer Infrastruktur oder unverschuldete Lieferkettenstörungen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen, soweit die Leistung hierdurch vorübergehend verhindert wird.
- Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über ein wesentliches Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer. Dauert das Hindernis so lange an, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, richten sich Rücktritt, Kündigung und Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Wird eine konkrete Ware ohne Verschulden des Anbieters nicht verfügbar, darf der Anbieter nach Abstimmung eine gleichwertige Ersatzware anbieten. Ein einseitiger Austausch erfolgt nur, soweit er dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
- Die bloße Absage oder Nichtdurchführung der Veranstaltung aus dem Risikobereich des Kunden ist kein Ereignis höherer Gewalt, wenn der Anbieter die bestellten Waren, Mietgegenstände und Leistungen weiterhin vertragsgemäß bereitstellen könnte.
§ 20 Eigentum, Eigentumsvorbehalt und Zugriff Dritter
- Gelieferte Verkaufsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
- Mietgegenstände, Leihmaterial und nicht veräußertes Zubehör bleiben Eigentum des Anbieters oder des jeweils berechtigten Dritten. Der Kunde darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen oder Dritten Rechte daran einräumen.
- Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter sind dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde übermittelt alle für die Abwehr erforderlichen Unterlagen und haftet für schuldhaft verursachte Kosten.
§ 21 Verbraucherwiderruf
- Verbrauchern steht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Bei einem Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Anbieters besteht es regelmäßig nicht; Unternehmer haben kein Verbraucherwiderrufsrecht.
- Nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB besteht insbesondere bei termingebundener Lieferung von Speisen und Getränken sowie bei erfassten termingebundenen Freizeitdienstleistungen kein Widerrufsrecht. Ob die Ausnahme den gesamten Auftrag oder nur einzelne Bestandteile erfasst, richtet sich nach dem konkreten Vertrag.
- Soweit ein Widerrufsrecht besteht, beträgt die Frist regelmäßig 14 Tage. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt sie grundsätzlich mit Erhalt der Ware, bei einem reinen Dienstleistungsvertrag mit Vertragsschluss, jeweils nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung.
- Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers schon während der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung begonnen werden, wird dies gesondert und nachweisbar erklärt. Bei vollständiger Leistung kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen; bei vorherigem Widerruf kann gesetzlicher Wertersatz geschuldet sein.
- Ein bestehendes Widerrufsrecht kann nicht durch AGB oder eine vorformulierte Verzichtserklärung ausgeschlossen werden. Bei wirksamem Widerruf fallen keine Stornopauschalen an; Zahlungs- und Wertersatzansprüche bestehen nur nach dem Gesetz.
Die vollständige Belehrung, das Muster-Widerrufsformular und der Hinweis auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts stehen auf der Seite Widerrufsbelehrung.
§ 22 Erklärungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Stornierungen, Änderungen, Mängelanzeigen und sonstige vertragsbezogene Erklärungen können mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
- Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Rechte zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
§ 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 3. September 2026